Und dann…

Psychologische Betreuung

Angehörige von abgängigen Menschen sind besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt. Dies umso mehr, je länger eine Abgängigkeit andauert. Besonders problematisch zeigt sich der Umstand der „Ungewissheit“. Je nach Ermittlungsstand und Dauer fallen Betroffene in eine Berg- und Talfahrt der Gefühle. Trauerarbeit – ein wichtiger Regenerationsprozess der Seele nach dem Verlust eines nahestehenden Menschen kann in den meisten Fällen nicht vollzogen werden – es fehlt schlussendlich die Erkenntnis über den Tod des Abgängigen.

Wir empfehlen bei spontanen Panikattacken die Inanspruchnahme der Telefonseelsorge unter der Telefonnummer 142; mehr darüber zu finden unter http://www.telefonseelsorge.at/

Bei anhaltenden Problemen empfiehlt sich ein Gespräch mit Ihrem Hausarzt, der möglicherweise zu einer Psychotherapie rät. Hier haben sich Gesprächstherapien sehr erfolgreich gezeigt.

Professionelle Unterstützung finden Betroffene auch bei unserem Vereinsmitglied MMag.a Dr.in Nadja Fritzer, Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Rechtspsychologin und Notfallpsychologin https://www.psychologin-fritzer.at/

Sachwalterschaft

Wenn Menschen über eine längere Zeit nicht mehr auffindbar sind, dann trifft die Angehörigen meist neben der Ungewissheit über den Verbleib des Abgängigen noch eine weitere Last. Nämlich die Frage: „Wer führt für den Abgängigen Rechtsgeschäfte durch?“
Diese Frage stellt sich schnell wenn es darum geht, fällige Rechnungen zu begleichen, für die ein nun abgängiger (Ehe)partner verantwortlich war. Problematisch zeigt sich auch die Lage bei gemeinsamen Besitztümern und bei Angelegenheiten, bei denen der Abgängige Mitspracherecht hat und vieles mehr.

Wir raten daher dringend, bei länger andauernden Abgängigkeiten, nach etwa 5 Wochen, Auskünfte über die Bestellung eines/einer Abwesenheitskurators/-kuratorin beim jeweiligen Bezirksgericht des Wohnortes der abgängigen Person einzuholen. Wertvolle Informationen finden sie auch bei HELP.GV.AT

Polizeiliche Suche

Die Fahndung nach abgängigen Menschen stellt für die Sicherheitsbehörden in vielen Fällen eine große Herausforderung dar. Wir möchten hiermit ein wenig mithelfen, das Handeln der Polizei besser zu verstehen und damit Missverständnissen vorzubeugen.

Nein, die Polizei kann NICHT einfach ermitteln, wie es ihr gefällt! Vereinfacht ausgedrückt spielen zwei rechtliche Grundlagen eine besondere Rolle – das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und die Strafprozessordnung (StPO).

Das SPG dient nun als grundlegende Ermächtigung, bei bestimmten Verdachtsmomenten (siehe „Erstatten Sie eine Vermisstenanzeige bei der Polizei“) eine Personenfahndung und damit notwendige Erhebungsmaßnahmen durchzuführen. Die auf Basis des SPG durchgeführten Ermittlungen sind aber eher als „zahnlos“ gegenüber den Möglichkeiten der StPO einzustufen. So haben die Sicherheitsbehörden zum Beispiel keine Möglichkeit, eine Hausdurchsuchung bei einer verdächtigen Person durchzuführen. Die hier erforderlichen Voraussetzungen würde die StPO bieten. Aber um diese anwenden zu dürfen, müssten bereits eindeutige Fakten erhoben worden sein, um einen dringenden Tatverdacht glaubhaft zu machen und somit eine Hausdurchsuchung gerichtlich anordnen zu können. Die Beweissammlung für einen dringenden Tatverdacht ist aber wiederum mit Mitteln des SPG sehr mühsam. Erschwerend kommt dazu, dass es kein Opfer – also keine Leiche gibt. Während Mordermittler grundsätzlich vom Opfer aus ermitteln, finden sich Abgängigenfahnder in einem nach allen Richtungen völlig offenen Ermittlungsfeld wieder.

Die grundlegende Polizeiarbeit besteht nun darin, die abgängige Person im polizeilichen Fahndungssystem auszuschreiben. Dabei fließen die Daten auch in die Datenbanken des Schengener Informationssystems (SIS). Das SIS ist ein digitales Netzwerk, mit dem Informationen über gesuchte Personen und gestohlene Gegenstände und Fahrzeuge gesammelt werden, die dann im gesamten Schengenraum abrufbar sind.
Ergänzend zu dieser „passiven“ Fahndungsmethode könne Zielfahndungen an genau definierte Örtlichkeiten durchgeführt werden.

Die eigentliche kriminalistische Arbeit besteht aber im Ermitteln der Abgängigkeitsursache und natürlich des Aufenthaltes des Abgängigen. Hierzu werden alle Erkenntnisse gesammelt, die im Wege des SPG ermittelt werden können. Dazu gehört z.B. auch der Einsatz von Suchhunden.

Sehr wichtige Fahndungsunterstützung bieten die Medien.

Todeserklärungsverfahren

Abgängige Menschen gelten grundsätzlich als so lange lebend, bis ihr Tod im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen, bzw. die gerichtliche Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung erwirkt wurde.

Grundsätzlich kann ein abgängiger Mensch erst nach mehr als zehnjähriger nachrichtenloser Abwesenheit und nicht vor Erreichung des 25. Lebensjahres für tot erklärt werden.

Es gibt aber einige Ausnahmen! Informationen im Detail finden sie bei HELP.GV.AT

Wissensdatenbank

Wissen ist ein Gut, das es gilt, regelmäßig zu erweitern! Zum Beispiel wird Wissen durch neue Erkenntnisse und Erfahrung vermehrt, aber auch durch sich ändernde Rechtsgrundlagen und weitere Umstände der verschiedensten Art auf aktuellen Stand gebracht.

Wir wollen relevantes Wissen zur Fahndung nach Abgängigen zur Verfügung stellen. In vielen Fällen wird das durch Verlinken zu den Informationsquellen erfolgen.

Bundeskriminalamt

http://www.bmi.gv.at

Vermisstensuche in der Schweiz

www.ch.ch/de/person-vermisst/

Kindesentzug24 – alle Informationen

Kindesentzug – oft in Verbindung mit einer Abgängigenfahndung

Bei Vorliegen der Verdachtsmomente nach Kindesentziehung gem. § 195 StGB (Strafgesetzbuch/Österreich) kann es zur Fahndungsausschreibung des entzogenen Kindes als abgängig Minderjähriger kommen.

Dies deshalb, weil § 162 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Absatz 1 besagt:

  • Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.

Kompetenz finden Sie auf dieser Seite www.kindesentzug24.com

EURINOS – Rettungshunde – MANTRAILER

Nicht jeder Hund ist für die Suche nach Abgängige geeignet. EURINOS bietet Ausbildung und hat im Falle des Falles die richtigen Hunde auch grenzüberschreitend zur Seite. http://www.eurinos.com/

suchhund.eu – Professionelle Suche nach vermissten Personen

SUCHHUND.EU ist ein unabhängiger gemeinnütziger Rettungshunde Verein, der auf die Suche nach vermissten Personen mittels Individualgeruch spezialisiert ist – Mantrailing. https://www.suchhund.eu/

Telefonseelsorge

Wenn man einmal nicht mehr weiter weiß – egal, wie spät es ist.
Für Jene, die Menschen zum Reden brauchen und Rat suchen: www.telefonseelsorge.at

Berufsdetekteien

Berufsdetekteien können oft mit wertvollen Recherchen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Abgängigen beitragen.

Für ganz Österreich bietet die Detektei ProSec – Professional Security Kovacs e. U. https://www.detektei-kovacs.eu/ ihre Dienste für Recherchen zur Auffindung von abgängigen Personen an.

Für den Raum Salzburg bietet die Detektei Wolei http://www.detektei-wolei.at/ ihre Dienste an.